Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 25

§ 25 – Zuständige Stelle(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt. (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Stelle entscheidet über die Herstellung von Erzeugnissen aus Weintrauben.
  • Entscheidungen basieren auf dem Weingesetz (§ 19 und § 20).
  • Wenn Weintrauben aus mehreren Ländern stammen, entscheidet das Land mit dem größten Anteil.
  • Kommissionen können zur Unterstützung der Prüfungen eingesetzt werden.
  • Die zuständige Stelle ist im Land der Traubenernte.